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1. Vertragsparteien
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) regeln das Vertragsverhältnis, das durch den Kauf des Südtirol Skipasses zwischen dem Kunden und der Konsortialgesellschaft Südtiroler Seilbahnverbund m.b.H. (im Folgenden „SSV“) sowie den am SSV teilnehmenden Betreibergesellschaften der Aufstiegsanlagen (im Folgenden „Betreiber“) begründet wird. Vertragsverhältnisse mit Unternehmen oder Organisationen (B2B) sind nicht Gegenstand dieser AGB und bedürfen gesonderter vertraglicher Regelungen. 1.2. Dem SSV gehören folgende Betreiber an: Gletscherbahnen Schnalstal SpA., Seilbahnen Sulden GmbH, Meran 2000 Seilbahnen S.p.A., Bergbahnen Pfelders GmbH, Vigiljoch GmbH, Ultner Ski-und Sessellift GmbH, Rittner Horn Bergbahnen AG, Reinswalder Bergbahnen AG, Neue Rosskopf GmbH, Bergbahnen Ladurns GmbH, Touristik & Freizeit Gmbh, Schöneben S.p.A., Val Müstair Sportanlagen AG, Nauderer Bergbahnen AG, Ratschings-Jaufen GmbH und Konsortium Skiworld Ahrntal. 1.3. Der Südtirol Skipass (im Folgenden „Skipass“) ist ein Produkt des SSV, welcher unter der Marke „Südtirol Skiarena“ auftritt. Der SSV organisiert die Vermarktung, den Vertrieb sowie die zentrale Verwaltung des Skipasses im Namen und Interesse der am SSV teilnehmenden Betreiber. Der Skipass ist eine Fahrkarte für die Personenbeförderung, welche die Benutzung der von den Betreibern betriebenen Aufstiegsanlagen im jeweiligen Gültigkeitsgebiet ermöglicht. Der Betrieb der Aufstiegsanlagen sowie die damit verbundenen Leistungen erfolgen durch die jeweiligen Betreiber in eigener Verantwortung.
2. Vertragsgegenstand
2.1. Der Skipass berechtigt zur Nutzung der von den Betreibern betriebenen Aufstiegsanlagen im Rahmen der jeweils geltenden Betriebszeiten. Die Beförderungsleistung ermöglicht dem Kunden die Ausübung des Wintersports im jeweiligen Skigebiet. Zusatzleistungen wie Parkplätze, Skiverleih, Skidepot oder Skischulen sind nicht vom Leistungsumfang des Skipasses umfasst. 2.2. Ungeachtet des Kaufdatums gilt die Ganzjahreskarte stets vom 01. November bis zum 31. Oktober des darauffolgenden Jahres. Die Nutzung ist in eine Winter- und eine Sommersaison unterteilt. In der Wintersaison gilt die Karte als Zeitkarte und berechtigt zur täglichen Nutzung der geöffneten Aufstiegsanlagen während der Betriebszeiten. In der Sommersaison kann jede geöffnete Aufstiegsanlage pro Tag jeweils einmal für eine Berg- und eine Talfahrt genutzt werden. Die konkreten Öffnungszeiten sowie die Einteilung in Winter- und Sommersaison können je nach Skigebiet oder Aufstiegsanlage variieren. Maßgeblich und verbindlich sind die jeweils aktuellen Informationen auf www.suedtirolskiarena.com. 2.3. Der Skipass ist personenbezogen, nicht übertragbar und darf weder weitergegeben noch weiterverkauft werden. Der Skipass bleibt Eigentum des SSV und wird dem Kunden ausschließlich zur Nutzung überlassen. 2.4. Für die Nutzung ist ein Datenträger (Keycard) erforderlich, der dem Kunden gegen Zahlung einer Kaution von 5,00 Euro überlassen wird. Die Keycard bleibt Eigentum des SSV. Der Kunde ist verpflichtet, die Karte sorgfältig zu verwahren und den Verlust des Skipasses unverzüglich dem SSV zu melden. Bei Verlust, Vergessen oder Beschädigung kann gegen Zahlung einer Kaution in Höhe von 10,00 Euro eine Ersatzkarte ausgestellt werden. Die ursprüngliche Karte wird in diesem Fall gesperrt. 2.5. Der Kunde nimmt ausdrücklich zur Kenntnis und akzeptiert, dass Gegenstand dieses Vertrags nicht die Gewährleistung des Zugangs zu einer im Voraus bestimmten Anzahl von Aufstiegsanlagen ist, sondern das Recht zur Nutzung der tatsächlich geöffneten und in Betrieb befindlichen Aufstiegsanlagen innerhalb des Skigebiets im Rahmen der jeweiligen täglichen Betriebsbedingungen. Der Kunde erkennt daher an und akzeptiert, dass die Leistung ihrem Wesen nach variabel ist und kein Anspruch auf die vollständige oder ununterbrochene Öffnung sämtlicher Aufstiegsanlagen oder Skipisten besteht. Betriebseinschränkungen, auch erheblicher Art, oder Änderungen des Leistungsumfangs, wie beispielsweise Teilöffnungen von Skigebieten, eingeschränkte Beförderungskapazitäten oder erhöhte Wartezeiten, stellen eine typische Eigenschaft der Leistung dar und können insbesondere verursacht werden durch: (i) Witterung, (ii) Schneemangel, (iii) technischen Gegebenheiten, (iv) Sicherheitsgründen, (v) Wartungs- oder Instandhaltungsarbeiten, (vi) behördlichen Anordnungen, (vii) höherer Gewalt, (viii) außergewöhnlicher Kostensteigerungen (insbesondere im Bereich der Energieversorgung) oder (ix) sonstigen objektiv begründeten Umstände erfolgen. Der Kunde akzeptiert diese möglichen Einschränkungen als Bestandteil des vertragstypischen Betriebsrisikos. Solche Umstände stellen daher keine Vertragsverletzung der Betreiber dar und begründen keinen Anspruch auf Rückerstattung, Schadenersatz oder sonstige Entschädigung, mit Ausnahme des ausdrücklich und abschließend in Art. 7.3 geregelten Falls einer schwerwiegenden und länger andauernden Betriebsunterbrechung.
3. Preise, Erwerb und Zahlungsmodalitäten
3.1. Der Erwerb des Skipasses erfolgt über die offiziellen Vertriebskanäle des SSV, insbesondere über den Onlineshop, an den autorisierten Verkaufsstellen sowie an den Kassen der teilnehmenden Betreiber. 3.2. Es gelten ausschließlich die zum Zeitpunkt des Kaufs veröffentlichten Preise. Die jeweils aktuellen Preislisten, Ticketkategorien sowie allfällige Nutzungsbeschränkungen sind auf der offiziellen Website des SSV sowie an den Verkaufsstellen einsehbar. 3.3. Der SSV behält sich das Recht vor, Preise, Ticketkategorien, Tarifstrukturen sowie Nutzungsbedingungen für zukünftige Saisonen jederzeit zu ändern. Für bereits erworbene Skipässe gelten ausschließlich die zum Zeitpunkt des Kaufabschlusses gültigen Bedingungen und Preise. 3.4. Die Zahlung des Skipasses erfolgt mittels der jeweils akzeptierten Zahlungsmethoden, die im Onlineshop oder an den Verkaufsstellen angegeben werden. Der SSV behält sich vor, einzelne Zahlungsmethoden jederzeit einzuschränken oder auszuschließen. 3.5. Der Kaufvertrag gilt erst mit vollständigem Zahlungseingang als abgeschlossen. Der SSV ist berechtigt, Bestellungen oder Transaktionen bei begründetem Verdacht auf Missbrauch, Betrug oder unberechtigte Nutzung abzulehnen oder zu stornieren.
4. Sicherheits- und Verhaltensvorschriften.
4.1. Die Nutzung der Aufstiegsanlagen und Pisten erfolgt auf eigene Gefahr und Verantwortung des Kunden. Die Nutzung außerhalb der Betriebszeiten ist untersagt. Leistungen wie Pistenrettung, Bergung oder medizinische Erstversorgung können kostenpflichtig sein und sind nicht vom Leistungsumfangs des Skipasses umfasst. 4.2. Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche gesetzlichen Vorschriften, behördlichen Anordnungen sowie Sicherheits-und Verhaltensvorschriften im Zusammenhang mit der Nutzung von Aufstiegsanlagen und Skipisten einzuhalten. Dies gilt insbesondere für die FIS-Regeln sowie die Anweisungen des Personals. Insbesondere verpflichtet sich der Kunde: a) Pisten, Geschwindigkeit und Fahrverhalten den eigenen technischen Fähigkeiten, der körperlichen Verfassung, den Pisten-, Schnee-, Wetter- und Sichtverhältnissen sowie dem Verkehrsaufkommen anzupassen; b) eine Geschwindigkeit einzuhalten, die ein rechtzeitiges Anhalten ermöglicht, insbesondere in Bereichen mit eingeschränkter Sicht, an Kreuzungen, in der Nähe von Hindernissen oder bei Anwesenheit von Anfängern; c) die geltenden Vorfahrts- und Überholregeln einzuhalten; d) nicht an Engstellen, hinter Geländekuppen oder an unübersichtlichen Stellen anzuhalten; e) Anlagen und Einrichtungen wie insbesondere Snowparks vor deren Nutzung eigenverantwortlich zu überprüfen, wobei der Kunde zur Kenntnis nimmt, dass sich die Bedingungen im Tagesverlauf ändern können. 4.3. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass a) gemäß Art. 30 des GVD Nr. 40/2021 für die Ausübung des alpinen Skisports eine gültige Haftpflichtversicherung zur Deckung von Schäden oder Verletzungen gegenüber Dritten erforderlich ist; b) gemäß Art. 33 Abs. 2 Buchstabe l) des GVD Nr. 40/2021 kann ein Verstoß gegen die gesetzliche Versicherungspflicht durch die zuständigen Behörden mit einer Verwaltungsstrafe sowie dem Entzug des Skipasses geahndet werden. Zu diesem Zweck liegt an den Verkaufsstellen sowie im Onlineshop des SSV ein Vorschlag für eine entsprechende Versicherungspolizze eines externen Partners auf. Der Versicherungsvertrag kommt ausschließlich zwischen dem Kunden und der Versicherungsgesellschaft zustande. Der SSV übernimmt keinerlei Haftung für Inhalt, Abschluss oder Leistungen aus diesem Vertrag.
5. Missbrauchskontrolle und Sperre
5.1. Der Kunde ist verpflichtet den Skipass bei Kontrollen vorzuweisen und sich auf Verlangen auszuweisen. Zur Verhinderung der missbräuchlichen Nutzung des Skipasses ist der SSV zudem berechtigt, beim Erwerb des Skipasses sowie beim Zugang zu den Aufstiegsanlagen Bildaufnahmen zu erstellen und diese miteinander abzugleichen. Im Falle einer missbräuchlichen Verwendung wird die technische Kennung des Skipasses an die übrigen am SSV teilnehmenden Betreiber weitergeleitet werden. 5.2. Jede missbräuchliche Verwendung des Skipasses, insbesondere dessen Weitergabe an Dritte oder die Nutzung durch nicht berechtigte Personen, berechtigt den SSV zur sofortigen Sperrung und zum Einzug des Skipasses ohne Anspruch auf Rückerstattung. Der Erwerb eines neuen Skipasses ist erst nach vollständiger Bezahlung der gemäß Art. 5.3 geschuldeten Vertragsstrafe möglich. 5.3. Zusätzlich zu den in Art. 5.2 vorgesehenen Maßnahmen ist der SSV berechtigt, folgende Vertragsstrafen zu verlangen: Mehrtageskarten: 300,00 Euro - Saisonskarten: 500,00 Euro. Der SSV ist berechtigt, die Vertragsstrafe unter Berücksichtigung der Schwere des Verstoßes und der Umstände des Einzelfalls herabzusetzen. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens sowie der Stellung eines Strafantrages bleibt vorbehalten. 5.4. Werden vergünstigte Tarife oder Sonderkonditionen aufgrund unrichtiger, unvollständiger oder irreführender Angaben oder Erklärungen des Kunden gewährt, gilt dies als missbräuchliche Verwendung des Skipasses mit den in Art. 5.2 und 5.3 vorgesehenen Rechtsfolgen. Der SSV ist Fall zusätzlich berechtigt den Differenzbetrag zum regulären Tarif nachzuverrechnen.
6. Haftung
6.1. Der Betrieb der Aufstiegsanlagen sowie die damit verbundenen Leistungen erfolgen durch die jeweiligen Betreiber in eigener Verantwortung. Ansprüche im Zusammenhang mit dem Betrieb, der Nutzung oder der Sicherheit der Aufstiegsanlagen und Pisten sind unmittelbar gegenüber dem jeweiligen Betreiber geltend zu machen. Der SSV haftet insbesondere nicht für Schäden oder Beeinträchtigungen, die aus dem operativen Betrieb der Aufstiegsanlagen oder Pisten resultieren, soweit gesetzlich zulässig. 6.2. Der Betreiber erfüllt seine Verkehrssicherungs- und Sicherheitsverpflichtungen nach Maßgabe der geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Eine Haftung des Betreibers ist ausgeschlossen für Schäden, die verursacht werden durch: a) ein unvorsichtiges, fahrlässiges oder gegen die geltenden Verhaltensvorschriften verstoßendes Verhalten des Skifahrers oder Dritter; b) die Nutzung von Freeride-, Offpiste- oder für die Öffentlichkeit gesperrten Bereichen; c) Ereignisse, die auf Zufall oder höhere Gewalt zurückzuführen sind, einschließlich – beispielhaft und nicht abschließend – unvorhersehbarer und plötzlich auftretender Witterungsereignisse, nicht vorhersehbarer Lawinen oder des Verhaltens Dritter, soweit dadurch der Kausalzusammenhang unterbrochen wird; d) Risiken, die mit der Ausübung des Skisports typischerweise verbunden und diesem immanent sind und die der Skifahrer mit dem Erwerb des Skipasses übernimmt, sofern das Ereignis auf Unebenheiten des Geländes oder auf Hindernisse zurückzuführen ist, die bei Anwendung der von einem durchschnittlich sorgfältigen und sachkundigen Skifahrer zu erwartenden Aufmerksamkeit und Fahrweise vermeidbar gewesen wären. 6.3. Der SSV und die Betreiber haften nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit sowie für technische Störungen oder Systemausfälle ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
7. Rücktrittsrecht und Rückerstattungen
7.1. Ein Rücktritts- oder Widerrufsrecht für den Erwerb des Skipasses ist im Sinne von Art. 59, Abs. 1, lett. N) Konsumentenschutzgesetz (Codice del Consumo) ausgeschlossen, da es sich um eine Freizeitdienstleistung mit festgelegtem Zeitraum handelt. Nach Abschluss des Kaufes sind Umtausch, Änderungen oder sonstige Anpassungen des Skipasses grundsätzlich ausgeschlossen. Nicht genutzte Leistungen oder Tage verfallen ersatzlos und können weder rückerstattet noch auf Folgezeiträume übertragen werden. 7.2. Der Rücktritt vom Erwerb des Saisonskipasses ist insbesondere auch im Falle eines Skiunfalls, einer Erkrankung, von Schneemangel, ungünstigen Witterungsverhältnissen, einer vorzeitigen Abreise oder aus sonstigen Gründen, welche die Nutzung des Skipasses ganz oder teilweise unmöglich machen oder beeinträchtigen, ausgeschlossen. Der SSV weist ausdrücklich darauf hin, dass der Kunde beim Erwerb des Saisonskipasses die Möglichkeit hat, gegen gesonderte Zahlung eine von einem Versicherungspartner des SSV angebotene optionale Versicherung abzuschließen, welche nach Maßgabe der dort vorgesehenen Voraussetzungen Versicherungsschutz für das Rücktrittsrisiko bietet. 7.3. Der Kunde hat Anspruch auf eine anteilige Rückerstattung, wenn mehr als die Hälfte der im SSV zusammengeschlossenen Skigebiete aus Gründen, die dem SSV zuzurechnen sind, während eines ununterbrochenen Zeitraums von mehr als 7 (sieben) aufeinanderfolgenden Tagen außer Betrieb ist und dadurch die Nutzung des Skipasses wesentlich eingeschränkt wird. Die ersten 7 (sieben) Tage einer solchen Betriebseinschränkung gelten als vom Kunden akzeptiertes vertragsimmanentes Betriebsrisiko und begründen keinen Anspruch auf Rückerstattung. 7.3.1. Für jeden auf den 7. (siebten) aufeinanderfolgenden Tag folgenden Schließungstag wird eine anteilige Rückerstattung nach folgender Formel gewährt: Tageswert des Saisonskipasses × Anzahl der entschädigungspflichtigen Schließungstage, wobei sich der Tageswert wie folgt bestimmt: Preis des Saisonskipasses ÷ Anzahl der regulären Tage der Wintersaison gemäß den zu Saisonbeginn offiziell bekanntgegebenen Öffnungs- und Schließungsdaten. 7.3.2. Der SSV kann die Rückerstattung nach eigenem Ermessen entweder über das beim Erwerb des Skipasses verwendete Zahlungsmittel rückerstatten oder eine entsprechende Gutschrift ausstellen. 7.3.3. Die vorstehenden Regelungen zur Rückerstattung stellen die grundsätzlich abschließende Regelung für Ansprüche des Kunden im Zusammenhang mit betriebsbedingten Einschränkungen des Skipasses dar. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz, Entschädigung oder sonstige Ausgleichsleistungen sind – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen. Zwingende gesetzliche Ansprüche des Kunden bleiben unberührt.
8. Verarbeitung personenbezogener Daten
8.1. Personenbezogene Daten werden unter Einhaltung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der EU-DSGVO und dem italienischen Datenschutzgesetz Codice in materia di protezione dei dati personali (Gesetzesdekret Nr. 196 vom 30. Juni 2003) mit Ergänzung des Anpassungsdekrets (Dekret Nr. 101/2018 vom 10. August 2018), verarbeitet. Verantwortlicher für die Datenverarbeitung ist Südtiroler Seilbahnverbund m.b.H., mit Sitz in 39012 Meran, Reichstr. 59, erreichbar unter wecare@suedtirolskiarena.com oder ssv@pecmail.bz.it. 8.2. Die Verarbeitung personenbezogener Daten (insbesondere Stamm-, Kontakt-, Nutzungs- und Zahlungsdaten sowie Lichtbilder bei personalisierten Karten) erfolgt zum Zweck der Vertragsabwicklung, der Verwaltung und Nutzung des Skipasses, der Zugangskontrolle zu den Aufstiegsanlagen, der Kundenbetreuung, der Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen sowie zur Übermittlung wichtiger Informationen, insbesondere betreffend Einschränkungen des Betriebs oder Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Bereitstellung dieser Daten ist für die Erbringung der Leistungen erforderlich. Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung ist die EU-DSGVO nach Art. 6 Absatz 1 Buchstabe a (Einwilligung durch den Betroffenen oder eines Erziehungsberechtigten) und die EU-GSGVO nach Art. 6 Absatz 1 Buchstabe b (Vertragsabwicklung). 8.3. Teil der verarbeiteten personenbezogenen Daten ist ein Lichtbild des Karteninhabers, das zur eindeutigen Identifikation bei der Nutzung dient und nicht älter als fünf Jahre, bei Kindern nicht älter als drei Jahre, sein darf. Für jeden Kauf besteht Ausweispflicht. Eine Speicherung von Ausweiskopien erfolgt ausschließlich soweit gesetzlich zulässig und erforderlich. 8.4. Die Verarbeitung personenbezogener Daten zu Werbe- und Marketingzwecken erfolgt ausschließlich auf Grundlage einer gesonderten freiwilligen Einwilligung. 8.5. Personenbezogene Daten können an autorisierte Mitarbeiter, beauftragte Dienstleister sowie an Behörden oder sonstige Stellen weitergegeben werden, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben oder zur Vertragsabwicklung erforderlich ist. Die Daten werden nur für den Zeitraum gespeichert, der zur Erreichung der genannten Zwecke sowie zur Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten erforderlich ist. Betroffene Personen haben die Rechte gemäß Art. 15 ff. DSGVO, insbesondere auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerspruch sowie Datenübertragbarkeit. Zudem besteht das Recht, eine erteilte Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen sowie Beschwerde bei der Datenschutzbehörde einzulegen. Weitere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten sind in der Datenschutzerklärung enthalten. 8.6. Im Rahmen der in Art. 5 beschriebenen Zugangskontrollen werden Bildaufnahmen sowie die technische Kennung des Skipasses verarbeitet. Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung ist die EU-DSGVO nach Art. 6 Absatz 1 Buchstabe a (Einwilligung durch den Betroffenen oder eines Erziehungsberechtigten) und die EU-GSGVO nach Art. 6 Absatz 1 Buchstabe b (Vertragsabwicklung). Weitere Informationen zur Verarbeitung, insbesondere zur Logik des Systems, zu den Speicherfristen und zu den Empfängern, sind der Datenschutzerklärung zu entnehmen.
9. Schlussbestimmungen
9.1. Ergänzend zu diesen AGB gelten die jeweiligen Beförderungs- und Sicherheitsbestimmungen der Betreiber. 9.2. Für Informationen, Rückfragen oder Mitteilungen im Zusammenhang mit dem Skipass steht dem Kunden die Kontaktadresse info@suedtirolskiarena.com zur Verfügung. 9.3. Kulanzentscheidungen erfolgen freiwillig und begründen keinen Rechtsanspruch für die Zukunft. 9.4. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
10. Anwendbares Recht - Gerichtsstand
10.1. Es gilt italienisches Recht. 10.2. Für Verbraucher gelten die zwingenden gesetzlichen Gerichtsstände. Im Übrigen ist das Landesgericht Bozen zuständig. 10.3. Der Kunde wird darüber informiert, dass er im Falle von Streitigkeiten mit dem SSV außergerichtliche Streitbeilegungsverfahren (ADR) in Anspruch nehmen kann. Informationen zu den zuständigen Streitbeilegungsstellen sowie zur europäischen Online-Streitbeilegungsplattform (ODR) gemäß Verordnung (EU) Nr. 524/2013 sind unter folgendem Link verfügbar: https://consumer-redress.ec.europa.eu/site-relocation_en. Die Kontaktadresse des SSV für ODR-Verfahren lautet: wecare@suedtirolskiarena.com / ssv@pecmail.bz.it. Das Recht des Kunden, die zuständigen ordentlichen Gerichte anzurufen, bleibt unberührt.